Beratungsvorlage im Rat: „Bildungs- und Wohnquartier am Schöppenstedter Turm“

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Ein tolles Projekt für die Gemeine Cremlingen:

Aufstellungsbeschluss und Vorstellung des Entwurfs für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Klein Schöppenstedt 12.0 „Bildungs- und Wohnquartier am Schöppenstedter Turm“ wird beschlossen.

2. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird auf der Grundlage des vorliegenden Geltungsbereiches (Anlage 1) beschlossen.

3. Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wird die mit der frühzeitigen Information zeitgleiche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

ReduzierenSachverhalt

Der Geltungsbereich am Schöppenstedter Turm in der Gemarkung Klein Schöppenstedt ist in Anlage 1 dargestellt und hat eine Größe von ca. 5 ha und ist bisher im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und gehört damit planungsrechtlich zum Außenbereich.

Ein privater Vorhabenträger ist mit einer Idee auf die Gemeinde zugekommen, die den überwiegenden Bereich des sog. Schöppenstedter Turms auf Cremlinger Seite aufwerten soll.

Es ist beabsichtigt, hier einen Standort für einen Neubau einer zunächst zweizügigen Grundschule und eines Kindergartens mit drei Kita- und zwei Krippengruppen zu entwickeln; perspektivisch könnte die Grundschule zu einer Drei- oder Vierzügigkeit erweitert werden. Ferner sind einige Gebäude „gewerbliches Wohnen“ mit Apartments zur Kurzzeitvermietung, weitere gewerbliche Nutzungen sowie eine Mehrzweckhalle und Sportanlagen geplant. Das denkmalgeschützte Gebäude des Schöppenstedter Turms soll durch entsprechende denkmalgerechte Sanierungsmaßnahmen wiederbelebt und mit einem Gastronomiebetrieb inkl. Kaffee-/Biergarten genutzt werden. In Anlage 2 ist ein erster städtebaulicher Entwurf zu sehen, der das Vorhaben visualisiert.

Die bisherige vorhandene Häuserreihe entlang der Landesstraße (L) 625 Richtung Sickte wird bei der Bebauungsplanung mit einbezogen. Hier ist es das Ziel den Bestand planungsrechtlich zu sichern.

Für dieses Vorhaben ist ein Bebauungsplan und die vorbereitende 49. Flächennutzungsplanänderung (Vorlage XI/422) zwingend erforderlich.

Normalerweise sind die Entwurfsunterlagen bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB schon ausführlicher. Da das Verfahren möglicherweise sehr komplex wird, sollen, bevor die ausführliche Planung startet, die Hinweise der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingeholt werden, um mögliche Herausforderungen in einem frühen Planungsstadium abarbeiten zu können.

Der Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren einleiten zu können.

ReduzierenAuswirkungen

• Finanzielle Auswirkungen: Die Planungskosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Es wird ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen.

• Personelle Auswirkungen: Das Planverfahren bindet ca. 75-100 Mitarbeiterstunden.

• Klimarelevante Auswirkungen: In der Gesamtbewertung ist das Vorhaben mit erheblichen klimarelevanten Auswirkungen verbunden, insbesondere durch zusätzliche Flächeninanspruchnahme und Versiegelung, einen dauerhaft erhöhten Energiebedarf sowie ein steigendes verkehrsbedingtes Emissionsaufkommen. Dem stehen jedoch substanzielle planerische Steuerungsmöglichkeiten gegenüber. Durch energieeffiziente Bauweise, den Einsatz erneuerbarer Energien, eine klimaangepasste Freiraumgestaltung, Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung sowie ein tragfähiges Mobilitätskonzept können die negativen Auswirkungen deutlich reduziert werden. Unter Berücksichtigung entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan sind die klimarelevanten Belange insgesamt beherrschbar und mit den städtebaulichen Entwicklungszielen vereinbar.