Mit der im Oktober 2009 geänderten 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist der Verkauf und die Verwendung von Silvesterfeuerwerk neu geregelt worden.

Mit dieser bundesweit geltenden Verordnung ist das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II (freiverkäufliches Kleinfeuerwerk, beispielsweise Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) über das vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus, auch an Silvester und Neujahr nicht nur in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sondern auch in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern verboten. Das Feuerwerksverbot gilt dabei im Radius von 200 m um die vorgenannten Bereiche und Gebäude.

Für die Innenstadt Wolfenbüttels mit ihrer überwiegend aus Fachwerkbauten bestehenden Bausubstanz geht eine verstärkte Brandgefahr durch Silvesterfeuerwerk aus. Für die Stadt Wolfenbüttel bedeutet diese gesetzliche Regelung ein Verbot des Silvesterfeuerwerks in der gesamten Innenstadt einschließlich der August- und Juliusstadt (s. beigefügten Kartenausschnitt).

Auch im übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkbauten nicht zulässig. Die Stadt Wolfenbüttel appelliert daher an die Vernunft und Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und bittet, in der gesamten Innenstadt und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen kein Silvesterfeuerwerk abzubrennen. Sofern Zuwiderhandlungen durch die Ordnungsbehörden festgestellt werden, können diese als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Wo Feuerwerk abgebrannt werden darf, muss im Anschluss aber auch wieder sauber gemacht werden. Abgeschossene Raketen und Böller sind nach dem Knall Müll. Leider blieb in den vergangenen Jahren jede Menge Dreck nach dem durchgeknallten Jahreswechsel auf Straßen und Wegen liegen. Die Stadtverwaltung erinnert daher an die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer oder Mieter.

Allerdings möchte die Stadtverwaltung niemandem die Freude am Knallen vermiesen. Niemand muss am Neujahrsmorgen in aller Frühe aufstehen, ab dem 2. Januar jedoch sollten die Straßen und Gehwege spätestens wieder sauber sein.